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   OLG Schleswig, 04.02.2003 - 11 U 58/01   

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https://dejure.org/2003,10339
OLG Schleswig, 04.02.2003 - 11 U 58/01 (https://dejure.org/2003,10339)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.02.2003 - 11 U 58/01 (https://dejure.org/2003,10339)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04. Februar 2003 - 11 U 58/01 (https://dejure.org/2003,10339)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch gegen Notar; Ermessensspielraum bei Auslegung der Treuhandauflage; Vorhandensein von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes; Eintragung des Erwerbers als Eigentümer; Grunderwerbssteuerpflichtigkeit bei dem Erwerb von Grundstücken; ...

  • Judicialis

    BNotO § 19; ; BNotO § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 19; BNotO § 24
    Pflichten des Notars bei Treuhandauflage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.02.1990 - IX ZR 63/89

    Amtshaftung des Notars bei Verletzung eines Treuhandauftrages

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.02.2003 - 11 U 58/01
    Diese Grundschulden sind bei der Schadensfeststellung deshalb zu berücksichtigen, weil sie den durch die vorzeitige Auszahlung des Valutabetrages verursachten Nachteil gemindert haben können (ebenso BGH in DNotZ 1990, 661, 665).

    Denn Zweck des § 19 Abs. 1 BNotO ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch in der Senatsrechtsprechung geteilt wird, den Treugeber auch dagegen zu schützen, dass der Notar den noch zulässigen Widerruf des Treuhandauftrages und die darauf gegründete Rückerstattung des Treugutes durch vorzeitige Auszahlung der Valuta vereitelt (BGH DNotZ 1990, 661, 664; BGH NJW 1996, 3343, 3344; Senat, SchlHA 2001, 14 f.; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl. 1997, Rdnr. 873 a).

    Soweit die Berufung meint, die Besonderheit in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in DNotZ 1990, 661 ff. zugrunde lag, bestehe darin, dass sich die klagende Bank dort in dem Treuhandauftrag im Unterschied zum vorliegenden Fall dessen Widerruf ausdrücklich vorbehalten habe, war dieser Umstand bereits für den Bundesgerichtshof nicht entscheidungserheblich.

    Insbesondere folgt der Senat zur Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage und zur Frage des ursächlich herbeigeführten Schadens der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (DNotZ 1990, 661, 664 f.), wo insoweit für Fallkonstellationen der vorliegenden Art bereits eine grundsätzliche Entscheidung getroffen worden ist.

  • BGH, 24.10.1985 - IX ZR 91/84

    Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.02.2003 - 11 U 58/01
    Dieser Einwand greift im Notarhaftungsrecht nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der jeweils verletzten Norm durch (BGH NJW 1986, 576; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl. 1998, Rdnr. II 229).
  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 116/95

    Haftung des Notars bei weisungswidriger Auszahlung der Hinterlegungssumme

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.02.2003 - 11 U 58/01
    Denn Zweck des § 19 Abs. 1 BNotO ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch in der Senatsrechtsprechung geteilt wird, den Treugeber auch dagegen zu schützen, dass der Notar den noch zulässigen Widerruf des Treuhandauftrages und die darauf gegründete Rückerstattung des Treugutes durch vorzeitige Auszahlung der Valuta vereitelt (BGH DNotZ 1990, 661, 664; BGH NJW 1996, 3343, 3344; Senat, SchlHA 2001, 14 f.; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl. 1997, Rdnr. 873 a).
  • BGH, 19.03.1987 - IX ZR 166/86

    Schaden einer Bank bei pflichtwidriger Auszahlung eines Darlehens durch den Notar

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.02.2003 - 11 U 58/01
    "Sicherstellung" bedeutet nämlich, dass der grundbuchmäßige Vollzug der Umschreibung und der Eintragung der Grundpfandrechte nicht mehr von einem Dritten verhindert werden können darf, also nur noch abhängen muss von der Entscheidung bzw. dem pflichtgemäßen Handeln des Notars und pflichtgemäßem behördlichen Handeln (vgl. BGH DNotZ 1987, 560, 561).
  • LG Kiel, 10.02.1997 - 3 T 447/96

    Grundbucheintragungen: Welche Funktion hat Unbedenklichkeitsbescheinigung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.02.2003 - 11 U 58/01
    Soweit die Berufung meint, eine Eintragung in das Grundbuch ohne vorherige Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung habe aber gemäß einem Beschluss des Landgerichts Kiel vom 10. Februar 1997 (3 T 447/96) auf die Wirksamkeit der Eintragung keinerlei Einfluss, führt dies nicht weiter.
  • KG, 04.11.1986 - 7 U 3050/86
    Auszug aus OLG Schleswig, 04.02.2003 - 11 U 58/01
    Kann er eine Durchführbarkeit auf diesem Wege nicht erreichen, ist das Treugut umgehend an den Treugeber zurückzugeben und der Treuhandauftrag zu beenden (zu diesen Grundsätzen vgl. etwa BGH DNotZ 1987, 566; Senat, SchlHA 2001, 14 ff.; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl. 1998, Rdnr. II 133 m.w.N.; Arndt, BNotO, 3. Aufl. 1996, § 23 Rdnr. 100).
  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 40/03

    Überprüfung der Parteifähigkeit im Berufungsverfahren

    In diesem Fall wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner Pflicht, von Amts wegen alle in Betracht kommenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060), gegebenenfalls auch den bisher nur in dem Parallelprozeß 11 U 58/2001 von der dortigen Klägerin gehaltenen Vortrag über nach wie vor vorhandene Vermögenswerte der Beklagten in der Gestalt von Regreßansprüchen gegen ihre Liquidatoren zu berücksichtigen haben.
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